Stattdessen forderte sie die Beklagte am 3. bzw. 10. März 2000 schriftlich auf, die bereits zugestellte Fassung des Eintrages nochmals innert 5 Tagen zu prüfen, andernfalls dieser als genehmigt gelte. Die Beklagte verweigerte jedoch weitere Korrekturen und jegliche Zahlungen. 81 B. Gerichtsentscheide 3402