B. Gerichtsentscheide 3402 fassungskarten des März 2002 hat der Beklagte den Nachweis von Mehrkosten nicht erbracht. Denn es ist völlig offen, wie viele Stunden die übrigen Angestellten vor dem Weggang des Klägers üblicherweise gearbeitet haben. Einfach auf die Überstunden abzustellen, geht nicht an, weil die Ursache der Überstunden unbekannt ist. e) Es ergibt sich somit, dass die Widerklage abzuweisen ist. KGP 28.6.2002 3402