Mit den Rechnungen für die Ratenzahlungen wurde der Beklagten am 17. Dezember 1999 auch eine Korrekturvorlage zugestellt. Die Beklagte brachte am 20. Dezember 1999 Korrekturen an. Mit Schreiben vom 23. Februar 2000 erklärte die Beklagte die Kündigung des Vertrages mit der Begründung, sie fühle sich durch den Mitarbeiter der Klägerin betrogen und der im Internet abrufbare Eintrag weise mehrere Fehler auf. Diese Kündigung wurde von der Klägerin nicht akzeptiert. Stattdessen forderte sie die Beklagte am 3. bzw. 10. März 2000 schriftlich auf, die bereits zugestellte Fassung des Eintrages nochmals innert 5 Tagen zu prüfen, andernfalls dieser als genehmigt gelte.