Die Forderung von Fr. 500.-- ist deshalb ohne weiteres abzuweisen. Nur am Rande sei erwähnt, dass in der Lehre umstritten ist, ob Inseratkosten zum Schaden zu zählen sind oder nicht (Streiff/von Kaenel, a.a.O., N. 4 zu Art. 337b OR und N. 6 zu Art. 337d OR). d) Grundsätzlich zu ersetzen sind dagegen Mehrkosten, die durch Überstunden der übrigen Angestellten entstehen (Streiff/von Kaenel, a.a.O., N. 6 zu Art. 337d OR). Auch diese Mehrkosten sind aber nachzuweisen. Durch die von ihm eingereichten Kopien von Zeiter- 80 B. Gerichtsentscheide 3402