ausserdem hat er Anspruch auf Ersatz weiteren Schadens. b) Nach Abs. 3 von Art. 337d OR verwirkt der Anspruch auf Entschädigung, wenn er nicht innert 30 Tagen seit Verlassen der Arbeitsstelle geltend gemacht wird. Nach Lehre und Rechtsprechung betrifft die Verwirkung nur den Lohnviertel (Streiff/von Kaenel, a.a.O., N. 8 zu Art. 337d OR). Ein „normaler“ Schadenersatzanspruch kann auch nach Ablauf der Frist geltend gemacht werden; dann allerdings mit den üblichen Beweislastregeln. Insbesondere trifft den Arbeitgeber für den vollen Betrag die Beweislast, nicht nur für den einen Viertel Monatslohn übersteigenden Teil (Streiff/von Kaenel, a.a.O., N. 8 zu Art. 337d OR).