Stempelkarten berechenbaren Überzeitsaldos den Kläger zur Kompensation anzuhalten. 2. Widerklageweise macht der Beklagte einen Betrag von Fr. 4'525.-- geltend. a) Es ist bereits unter Erwägung 1, lit. b, dargelegt worden, dass der Kläger bereits vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht mehr zur Arbeit erschienen und damit einen Fall des „ungerechtfertigten Verlassens der Arbeitsstelle“ im Sinne von Art. 337d OR gesetzt hat. Nach Absatz 1 der eben genannten Bestimmung hat der Arbeitgeber in einem solchen Fall Anspruch auf eine Entschädigung, die einem Viertel des Lohnes für einen Monat entspricht; ausserdem hat er Anspruch auf Ersatz weiteren Schadens.