Für einen Aufhebungsvertrag per Ende Februar 2002 liegen keine Indizien vor. Aus dem Stillschweigen des Beklagten kann jedenfalls nicht auf eine Zustimmung geschlossen werden. Der Kläger ist bereits vor dem ordentlichen Kündigungstermin nicht mehr zur Arbeit erschienen. Es liegt damit ein Fall des fristlosen Verlassens der Arbeitsstelle vor. Damit ist von einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses per Ende Februar 2002 auszugehen. Nachdem das Arbeitsverhältnis bereits per Ende Februar 2002 endete, war es dem Kläger nicht mehr möglich, im März 2002 zu kompensieren, wie dies der Beklagte zu verlangen scheint.