15 Abs. 5 L-GAV 98 ein Anspruch auf eine Entschädigung im Rahmen von 125 % zu. Überstunden sind nur dann auszubezahlen, wenn sie nicht kompensiert werden können. Hier ist vorgängig über den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsvertrages zu entscheiden. Für die von ihm geltend gemachte mündliche Kündigung konnte der Kläger keine Beweise anbieten, weshalb als nicht erwiesen zu gelten hat, dass der Kläger am 29. Januar 2002 mündlich die Kündigung ausgesprochen hat. Bezüglich der am 11. Februar 2002 schriftlich erfolgten Kündigung ist festzustellen, dass der darin enthaltene Kündigungstermin (Ende Februar 2002) Ziffer 4 des Arbeitsvertrages verletzt.