Nach Art. 15 Abs. 6 L-GAV 98 (vgl. auch Art. 321c Abs. 3 OR) ist eine Vereinbarung betreffend Überstunden nur zulässig, wenn der Lohn mindestens Fr. 5'800.-- beträgt. Dies ist in casu nicht der Fall. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 15 Abs. 6 L-GAV 98 ist einzig der Betrag des Lohnes und nicht etwa die hierarchische Einstufung eines Arbeitnehmers massgebend. Also ist die Vereinbarung gemäss Ziffer 10 des Arbeitsvertrages ungültig (Art. 33 L-GAV 98, Art. 357 Abs. 2 OR). Folgedessen steht dem Kläger für nachgewiesene Überstunden nach Art. 15 Abs. 5 L-GAV 98 ein Anspruch auf eine Entschädigung im Rahmen von 125 % zu.