266a Abs. 1 OR das unbefristete Mietverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen und Termine kündigen. Halten sie die Frist oder den Termin nicht ein, so gilt die Kündigung für den nächstmöglichen Termin (Art. 266a Abs. 2 OR). Art. 266a OR gilt sowohl für die ordentliche wie die ausserordentliche Kündigung (Peter Higi, Zürcher Kommentar, Art. 266a OR, N. 47/48). Die Auslegungsregel von Art. 266a OR kommt allerdings nur dann zur Anwendung, wenn die konkrete Kündigung gesetzliche oder vertragliche Termine oder Fristen falsch zum Ausdruck bringt.