b aufgeführten Gründen die Frage, ob die strittigen Prüfungsergebnisse materiell vertretbar sind, mit beschränkter Kognition. Aus den Rechtsbegehren der Klägerin in der Beschwerde ihres Rechtsvertreters vom 20. April 2001 folgt, dass vor der schulinternen Beschwerdeinstanz eine "Bandbreite" von einer halben Note im Streit lag. In diesem kleinen Bereich muss nun aber nach Ansicht des Gerichtes dem Prüfungsexperten ein gewisser Ermessensspielraum zugestanden werden. Dies zum einen deshalb, weil es sich bei den Fragen in der mündlichen und schriftlichen Prüfung nicht um simple Ja/Nein-Fragen gehandelt hat und zum anderen der Quervergleich mit den Antworten der anderen Prüflinge