Sie begründete ihr Begehren damit, dass sie in der schriftlichen Prüfung mindestens 6 Punkte zuwenig erhalten habe. Was die mündliche Prüfung betreffe, sei eine ausführliche Begründung erst nach Einsicht in die vollständigen Prüfungsunterlagen möglich. Sie sei jedoch in den letzten Semestern stets mit Noten zwischen gut und sehr gut qualifiziert worden. Das Gericht prüft aus den in vorstehender lit. b aufgeführten Gründen die Frage, ob die strittigen Prüfungsergebnisse materiell vertretbar sind, mit beschränkter Kognition.