Darauf ist sie zu behaften. d) Das Gericht hat sodann zu beurteilen, ob der Beschwerdeentscheid vom 9. Oktober 2001 als unrichtig zu bezeichnen ist, was zur Folge hätte, dass das klägerische Rechtsbegehren auf Rückerstattung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 500.-- gutzuheissen wäre. Die Klägerin hat in der Beschwerde an den Verwaltungsrat der Beklagten die Anhebung der mündlichen und schriftlichen Abschlussprüfungsnoten um je mindestens eine halbe Note und der Endnote um mindestens 0,35 Noten beantragt. Sie begründete ihr Begehren damit, dass sie in der schriftlichen Prüfung mindestens 6 Punkte zuwenig erhalten habe.