Das Gericht beurteilt - in Anlehnung an die herrschende Lehre und Rechtsprechung im öffentlichen Recht - somit die Frage, ob der Beschwerdeentscheid der Beklagten als unrichtig bezeichnet werden muss, lediglich mit beschränkter Kognition. c) Am Beschwerdeentscheid vom 9. Oktober 2001 fällt auf, dass dieser von der laut Auszug aus dem Handelsregister "zu zweien kollektivzeichnungsberechtigten" Verwaltungsratspräsidentin alleine unterzeichnet ist. Die Klägerin hat gegen diesen "Mangel" jedoch nicht protestiert, womit sie ihn akzeptiert hat. Darauf ist sie zu behaften.