derungen gestellt hätten oder, ohne übertriebene Anforderungen zu stellen, die Arbeit des Kandidaten offensichtlich unterbewertet hätten (VPB 65 [2000], S. 608 ff.). Das Gericht ist der Ansicht, dass diese sachlichen Argumente für eine zurückhaltende Überprüfung von Examensleistungen "in der Natur der Sache liegen" und deshalb auch im vorliegenden Verfahren Anwendung finden müssen. Das Gericht beurteilt - in Anlehnung an die herrschende Lehre und Rechtsprechung im öffentlichen Recht - somit die Frage, ob der Beschwerdeentscheid der Beklagten als unrichtig bezeichnet werden muss, lediglich mit beschränkter Kognition.