Besondere Schwierigkeiten würde die Nachprüfung überdies dann ergeben, wenn Notengebungen zu beurteilen seien, die sich auf mündliche Prüfungen beziehen würden. Sodann hat die Rekurskommission EVD am 8. Juni 2000 ausgeführt, sie hebe - ausser bei Verfahrensmängeln - einen Entscheid nur auf, wenn das Prüfungsergebnis materiell nicht mehr vertretbar erscheine, sei dies, weil die Prüfungsorgane in ihrer Beurteilung eindeutig zu hohe Anfor- 74 B. Gerichtsentscheide 3399