1, lit. a). In sämtlichen Entscheiden aus dem öffentlichen Recht, welchen die Thematik "Anfechtung von Prüfungsnoten bzw. das Nichtbestehen einer Prüfung" zugrunde liegt, prüft die jeweilige Beschwerdeinstanz Prüfungsnoten lediglich mit eingeschränkter Kognition. Diese Zurückhaltung wird einleuchtend beispielsweise in BVR 1999, S. 349 ff., damit begründet, dass der Rechtsmittelbehörde zumeist nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt seien und es ihr in der Regel namentlich nicht möglich sei, sich über Leistungen des Beschwerdeführers und die Leistungen der anderen Kandidatinnen und Kandidaten ein zuverlässiges Bild zu machen.