Diesfalls wären, gestützt auf das erwähnte Merkblatt, dessen Inhalt von der Klägerin mit der Leistung des Kostenvorschusses akzeptiert worden ist, die Fr. 500.-- zurückzuerstatten. b) Auch bei der Beurteilung des Beschwerdeentscheides vom 9. Oktober 2001 auf dessen allfällige Unrichtigkeit stellt sich vorab die Frage, ob auf die vorliegende Zivilrechtsstreitigkeit Grundsätze, welche im öffentlichen Recht entwickelt wurden, analog anwendbar sind (vgl. vorstehende Erw. 1, lit.