OR zu beurteilen. Für den Nachweis einer Vertragsverletzung trägt die Klägerin die Beweislast (vgl. Wolfgang Wiegand, Basler Kommentar, 2. Aufl., N. 60 zu Art. 97 OR). Das Gericht hat folglich zu prüfen, ob der Beschwerdeentscheid der Beklagten als unrichtig zu qualifizieren ist bzw. ob ihr eine allfällige Schlechterfüllung vorzuwerfen ist. Diesfalls wären, gestützt auf das erwähnte Merkblatt, dessen Inhalt von der Klägerin mit der Leistung des Kostenvorschusses akzeptiert worden ist, die Fr. 500.-- zurückzuerstatten. b)