bereits geleistete Kostenvorschuss mit einer Entscheidgebühr von Fr. 500.-- verrechnet. a) Zunächst stellt sich die Frage nach der rechtlichen Grundlage für das Rückforderungsbegehren der Klägerin. Mit der Bezahlung von Fr. 500.-- durch die Beschwerdeführerin wurde ein sog. Vertrag sui generis abgeschlossen, konkret ein Vertrag auf Überprüfung von Noten. Dieser Vertrag ist nicht Teil des Ausbildungsvertrages, sondern ein selbständiger Vertrag. Die Folgen einer allfälligen Schlechterfüllung dieses Vertrages durch die Beklagte sind nach den allgemeinen vertragsrechtlichen Bestimmungen der Art. 97 ff. OR zu beurteilen.