Wie bereits erwähnt, hat die Klägerin als Grund für die geforderte Notenanhebung einzig den (verständlichen) Wunsch geäussert, bei einer Anstellung gute Noten vorweisen zu können. Dieser Wunsch allein vermag aber aus den dargelegten Überlegungen und in Anlehnung an die aufgeführte Rechtsprechung das in Art. 99 ZPO geforderte rechtliche Interesse nicht zu erfüllen. Folglich ist mangels eines schutzwürdigen Interesses auf das klägerische Rechtsbegehren nicht einzutreten. 2. Weiter fordert die Klägerin die Rückerstattung des von der Beklagten für die Entgegennahme der Beschwerde eingeforderten Kostenvorschusses von Fr. 500.--.