Konkrete Absichtserklärungen hat die Klägerin jedenfalls nicht dargetan. Für das Gericht ist aber ausschlaggebend, dass die Klägerin selbst nicht behauptet, ihr sei wegen der erhaltenen Abschlussnoten das berufliche Fortkommen oder der Besuch einer Weiter- oder Zusatzausbildung verbaut. Die Notenanhebung würde damit einzig „kosmetischen“ Zwecken und nicht praktischen Interessen dienen. Wie bereits erwähnt, hat die Klägerin als Grund für die geforderte Notenanhebung einzig den (verständlichen) Wunsch geäussert, bei einer Anstellung gute Noten vorweisen zu können.