Zu bedenken ist ausserdem, dass die Klägerin mit keinem Wort näher ausgeführt hat, inwiefern sie im Falle einer Stellenbewerbung wegen ihrer Endnote 4,9 konkret beschwert sein soll. Zu denken wäre diesbezüglich etwa an spezielle Branchengepflogenheiten oder an eine langfristig schlechte Arbeitsmarktsituation usw. Hinzu kommt der allgemeine Umstand, dass aufgrund der Aktenlage heute ungewiss ist, ob sich die Klägerin überhaupt jemals auf eine Stelle in der fraglichen Branche bewerben wird. Konkrete Absichtserklärungen hat die Klägerin jedenfalls nicht dargetan.