einer solch marginalen Spannbreite handelt es sich lediglich um Nuancen, da sich beide Notenschnitte um die 5 herum bewegen. Hinzu kommt der Umstand, dass Noten sicherlich eine gewisse Bedeutung auf dem Arbeitsmarkt haben. Sie stellen jedoch für den Arbeitgeber nur ein Entscheidungskriterium aus einem ganzen Set von Kriterien, wie persönlicher Eindruck, Schulzeugnisse, Referenzen usw. dar. Zu bedenken ist ausserdem, dass die Klägerin mit keinem Wort näher ausgeführt hat, inwiefern sie im Falle einer Stellenbewerbung wegen ihrer Endnote 4,9 konkret beschwert sein soll.