Ihr Interesse an der Anhebung ihrer Noten begründet die Klägerin einzig damit, sie wolle bei einer Anstellung gute Noten vorweisen können. Es stellt sich deshalb die Frage, ob der Hinweis auf eine allfällige Stellenbewerbung bereits genügt, um ein schutzwürdiges Interesse an einer Klage zu begründen. Zum klägerischen Rechtsbegehren ist zu bemerken, dass nach Ansicht des Gerichtes in objektiver Hinsicht bei einer Stellenbewerbung der Umstand vernachlässigbar ist, ob die Klägerin einen Berufsabschluss mit einer Endnote von 4,9 oder 5,25 vorweisen kann. Bei 72 B. Gerichtsentscheide 3399