Er argumentiert insbesondere damit, dass die einzelne Prüfungsnote oder auch die (genügende) Gesamtqualifikation unmittelbar das berufliche Fortkommen oder die weitere Ausbildung des Examinierten beeinflussen könne (ZBl 82/1981, S. 445 ff.). Vorab ist festzustellen, dass die Klägerin keine konkreten Verfahrensfehler, welche die Notengebung massgeblich beeinflusst hätten, gerügt hat. Ihr Interesse an der Anhebung ihrer Noten begründet die Klägerin einzig damit, sie wolle bei einer Anstellung gute Noten vorweisen können.