dass das zur Gesamtqualifikation führende Verfahren nicht verletzt wurde (SGGVP 1997, Nr. 64). Sogar für den gänzlichen Verzicht auf den Nachweis eines besonderen schutzwürdigen Interesses bei der Anfechtung von einzelnen Prüfungsnoten wie auch der (genügenden) Gesamtqualifikation spricht sich Herbert Plotke aus. Er argumentiert insbesondere damit, dass die einzelne Prüfungsnote oder auch die (genügende) Gesamtqualifikation unmittelbar das berufliche Fortkommen oder die weitere Ausbildung des Examinierten beeinflussen könne (ZBl 82/1981, S. 445 ff.).