Die Rekurskommission EVD hat in ihrem Beschwerdeentscheid vom 17. Dezember 1996 gar ausgeführt, eine Rechtswirkung habe lediglich die Gesamtnote, weil es unmöglich sei zu bestimmen, welche unter den einzelnen Noten zum Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung geführt habe (VPB 61 [1996], S. 371 ff.). Dagegen hat der Universitätsrat der damaligen Hochschule St. Gallen am 20./21. August 1997 ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung einer schulischen Leistungsbeurteilung auch bei einer genügenden Leistung bejaht, wenn eine Person faktisch benachteiligt sei und die beantragte Aufbesserung geeignet sei, die Gesamtqualifikation anzuheben. Ausserdem bestehe ein Rechtsanspruch darauf,