Auch das Bundesgericht hat am 26. November 1992 ein aktuelles praktisches Interesse an der Anfechtung des ersten negativen Prüfungsentscheides verneint, nachdem der Beschwerdeführer die Anwaltsprüfung im zweiten Versuch bestanden hatte (BGE 118 Ia 488 ff.). Die Rekurskommission EVD hat in ihrem Beschwerdeentscheid vom 17. Dezember 1996 gar ausgeführt, eine Rechtswirkung habe lediglich die Gesamtnote, weil es unmöglich sei zu bestimmen, welche unter den einzelnen Noten zum Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung geführt habe (VPB 61 [1996], S. 371 ff.).