dessen schriftliche Diplomarbeit eine genügende Note darstelle, so dass er durch diese Notengebung nicht beschwert und deshalb auch kein schutzwürdiges Interesse an einer Aufhebung oder Änderung dieser Note habe (VPB 45 [1980], S. 194 ff.). Auch das Bundesgericht hat am 26. November 1992 ein aktuelles praktisches Interesse an der Anfechtung des ersten negativen Prüfungsentscheides verneint, nachdem der Beschwerdeführer die Anwaltsprüfung im zweiten Versuch bestanden hatte (BGE 118 Ia 488 ff.).