Im vorliegenden Verfahren geht es nun aber um die Anhebung von genügenden Noten, weshalb eingehend abzuklären ist, worin das Interesse der Klägerin an ihrem Antrag bestehen soll. Es gibt mehrere Entscheide, welche in ähnlich gelagerten Fällen ein schutzwürdiges Interesse klar verneinen. So hat beispielsweise der Schweizerische Schulrat in seinem Entscheid vom 19. Dezember 1980 ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer, einem ETHZ-Absolventen, bemängelte Note 4,5 für 71 B. Gerichtsentscheide 3399