Das Gericht gelangt deshalb zum Schluss, dass bezüglich der Frage des schutzwürdigen Interesses auch öffentlich-rechtliche Entscheide zur Entscheidfindung herangezogen werden können. b) Vorauszuschicken ist, dass in denjenigen Fällen, in denen ungenügende Noten bzw. das Nichtbestehen einer Prüfung strittig sind, aufgrund der einschlägigen Rechtsprechung das schutzwürdige Interesse in der Regel ausgewiesen sein dürfte. Im vorliegenden Verfahren geht es nun aber um die Anhebung von genügenden Noten, weshalb eingehend abzuklären ist, worin das Interesse der Klägerin an ihrem Antrag bestehen soll.