Diesbezüglich ist zu bedenken, dass die Problematik - ein Prüfling ist mit der Bewertung seiner Prüfungsleistungen nicht einverstanden - in sämtlichen Fällen identisch ist. Dies gilt unabhängig davon, ob das Verhältnis zwischen dem Geprüften und der Ausbildungsinstitution nun nach den Normen des privaten oder des öffentlichen Rechtes zu beurteilen ist. Ist aber die Problematik dieselbe, so beurteilt sich auch die Frage des Rechtsschutzinteresses grundsätzlich nach übereinstimmenden Kriterien. Das Gericht gelangt deshalb zum Schluss, dass bezüglich der Frage des schutzwürdigen Interesses auch öffentlich-rechtliche Entscheide zur Entscheidfindung herangezogen werden können.