, Bern 2001, Kapitel 7, Rz. 14). a) Zur Thematik „Anfechtung von Prüfungsergebnissen“ liegen einige Gerichtsentscheide vor, welche jedoch ausnahmslos alle aus dem Bereich des öffentlichen Rechts stammen. Es stellt sich deshalb die Frage, ob diese Entscheide zur Beurteilung der vorliegenden Zivilstreitigkeit herangezogen werden dürfen. Diesbezüglich ist zu bedenken, dass die Problematik - ein Prüfling ist mit der Bewertung seiner Prüfungsleistungen nicht einverstanden - in sämtlichen Fällen identisch ist.