Aus den Erwägungen: 1. Die Klägerin beantragt die Überprüfung ihrer Noten aus der mündlichen und schriftlichen Abschlussprüfung im Dezember 2000. Für das Gericht stellt sich bezüglich dieses Begehrens die Frage nach dem Rechtsschutzinteresse. So hält Art. 99 ZPO fest, dass auf eine Klage oder ein anderes Begehren nur eingetreten wird, wenn ein rechtliches Interesse am Entscheid besteht. Das Rechtsschutzinteresse ist Prozessvoraussetzung und daher von Amtes wegen zu prüfen (Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 7. Aufl., Bern 2001, Kapitel 7, Rz. 14). a)