Die Klägerin überwies der Beklagten - unter Vorbehalt - Fr. 500.--. Am 16. März 2001 sandte die Beklagte der Klägerin deren Diplom und den Notenausweis. Die Klägerin liess mit Eingabe ihres Rechtsvertreters bei der Beschwerdeinstanz der Beklagten Beschwerde gegen die an der Abschlussprüfung erteilten Noten erheben und verlangte unter anderem die Anhebung der Endnote von 4,9 auf mindestens 5,25. Mit Entscheid des Verwaltungsrates der Beklagten als Beschwerdeinstanz vom 9. Oktober 2001 wurden die Begehren der Klägerin abge- 70