Eine gegen dieses Urteil eingereichte Berufung wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 7. Februar 2003 abgewiesen (5C.213/2002). 3399 Ausbildungsvertrag. „Naturärztliche Basisausbildung mit Diplomabschluss“. Notengebung: Es besteht kein Rechtsschutzinteresse an einer Korrektur der Endnote von 4,9 auf mindestens 5,25. Vertrag auf Überprüfung der Noten: Das Gericht prüft den Beschwerdeentscheid des Verwaltungsrates der Schule nur mit beschränkter Kognition (Art. 99 ZPO, Art. 97 ff. OR).