5. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass das Bauvorhaben der Beklagten im Widerspruch steht zur Bau- und Pflanzbeschränkungsservitut zu Gunsten der klägerischen Grundstücke und deshalb in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zu untersagen ist. Dieses Verbot ist mit dem Hinweis auf die Bestrafung gemäss Art. 292 StGB mit Haft oder Busse im Ungehorsamsfall zu versehen. OGer 9.7.2002 69 B. Gerichtsentscheide 3399