730 ZGB, vertreten die Appellanten die Auffassung, bereits eine Beschränkung auf die ausschliessliche Möglichkeit der landwirtschaftlichen Nutzung sei unzulässig. Indes liegt der von Liver kommentierte Fall hier nicht vor, denn mit der streitigen Dienstbarkeit werden die Beklagten nicht auf eine bestimmte Nutzungsart verpflichtet und deshalb in ihrer Betätigung in unzulässiger Weise eingeschränkt. 5. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass das Bauvorhaben der Beklagten im Widerspruch steht zur Bau- und Pflanzbeschränkungsservitut zu Gunsten der klägerischen Grundstücke und deshalb in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zu untersagen ist.