Im Übrigen ist die Belastung durch die Bau- und Pflanzbeschränkung für das belastete Grundstück nicht grösser, als sie das bei Errichtung der Dienstbarkeit war. Die landwirtschaftliche Nutzung ist, wie bereits ausgeführt, wie damals möglich. Unter Berufung auf Peter Liver, a.a.O., N. 10 zu Art. 730 ZGB, vertreten die Appellanten die Auffassung, bereits eine Beschränkung auf die ausschliessliche Möglichkeit der landwirtschaftlichen Nutzung sei unzulässig.