Für die Duldungspflicht selbst kommt die Klausel nur in den Schranken von Art. 736 ZGB betreffend die Ablösung der Dienstbarkeit zur Anwendung und ferner dort, wo die volle Ausübung zwar für den Beklagten ruinös, für den Berechtigten aber gleichwohl nicht unerheblich ist und das Gebot der schonenden Ausübung nach Art. 732 Abs. 2 ZGB nicht weiterhilft (Peter Liver, a.a.O., N. 242 ff. zu Art. 730, N. 38 zu Art. 736 und N. 62 ff. zu Art. 737 ZGB). Die Berufung auf Art. 736 ZGB haben die Beklagten in Abrede gestellt. Im Übrigen ist die Belastung durch die Bau- und Pflanzbeschränkung für das belastete Grundstück nicht grösser, als sie das bei Errichtung der Dienstbarkeit war.