Im Bereich der Grunddienstbarkeiten ist die “clausula rebus sic stantibus“ auf allfällige mit der Hauptpflicht, der Duldungspflicht, verbundene Nebenpflichten zur Erbringung positiver Leistungen beschränkt (z.B. eine mit einem Quellenrecht verbundene Wasserlieferungspflicht oder eine mit einem Abwassernutzungsrecht verbundene Pflicht zur Unterhaltung eines Jauchekastens). Für die Duldungspflicht selbst kommt die Klausel nur in den Schranken von Art.