4. Die Beklagten erblicken in den vorliegenden Umständen schliesslich einen Anwendungsfall der „clausula rebus sic stantibus“ und einen Verstoss gegen Treu und Glauben. Die „clausula rebus sic stantibus“ befreit einen Vertragspartner, die ihm vertraglich auferlegte Leistung auch dann weiter zu erbringen, wenn die Aufwendungen zur Erbringung dieser Leistung die Gegenleistung in der Weise übersteigen, dass ein Missverhältnis entsteht.