Die Beklagten selbst haben sich in ihren Stellungnahmen im Rahmen des Planungsverfahrens auf den Standpunkt gestellt, die Kläger hätten ihre privaten Rechte später - im Baubewilligungsverfahren - durchzusetzen. Zudem wäre ein Verstoss gegen zwingendes öffentliches Recht nur dann zu bejahen, wenn dieses eine Überbauungspflicht vorsehen würde, was nach ausserrhodischem Bau- und Planungsrecht indes nicht der Fall ist. 68 B. Gerichtsentscheide 3398