730 ZGB nicht zulässig und überdies nichtig im Sinne von Art. 20 Abs. 1 OR sei. Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Frage der Widerrechtlichkeit infolge der Verletzung öffentlich-rechtlicher Normen allenfalls stellen kann, wenn die Servitut nach Erlass einer rechtskräftigen Einzonung begründet worden ist, nicht aber hier, wo die Servitut vorbestand und einem Planungsverfahren vorbehalten wurde. Die Beklagten selbst haben sich in ihren Stellungnahmen im Rahmen des Planungsverfahrens auf den Standpunkt gestellt, die Kläger hätten ihre privaten Rechte später - im Baubewilligungsverfahren - durchzusetzen.