Davon, dass der seinerzeitige Eigentümer durch das Unterzeichnen der Rechtsverschreibung einen Knebelungsvertrag eingegangen sei, kann nicht die Rede sein. 3. Die Beklagten machen weiter geltend, die im Sinn der Vorinstanz ausgelegte Bau- und Pflanzbeschränkung sei rechtswidrig, weil sie dem rechtskräftigen Gestaltungsplan mit Sonderbauvorschriften widerspreche und deshalb gemäss Art. 730 ZGB nicht zulässig und überdies nichtig im Sinne von Art. 20 Abs. 1 OR sei.