Dazu kommt, dass zur Zeit des Vertragsschlusses die Weiterführung der bis dahin erfolgten landwirtschaftlichen Nutzung der Liegenschaft durchaus nicht als ungewöhnliche Einschränkung zu gelten hatte. Das Wesentliche des Dienstbarkeitsvertrages ist gerade, dass damit innerhalb des gesetzlichen Rahmens eine Bindung späterer Eigentümer des belasteten Grundstücks herbeigeführt werden kann. Davon, dass der seinerzeitige Eigentümer durch das Unterzeichnen der Rechtsverschreibung einen Knebelungsvertrag eingegangen sei, kann nicht die Rede sein.