Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, wenn sie die Möglichkeit der landwirtschaftlichen Nutzung als gegeben erachtet hat. Die von den Beklagten ebenfalls erhobene Rüge, ein Dienstbarkeitsvertrag, der das Eigentumsrecht zur „nuda proprietas“ reduziere, stelle eine unzulässige Persönlichkeitsverletzung dar, ist bereits von den vorstehenden Ausführungen widerlegt. Dazu kommt, dass zur Zeit des Vertragsschlusses die Weiterführung der bis dahin erfolgten landwirtschaftlichen Nutzung der Liegenschaft durchaus nicht als ungewöhnliche Einschränkung zu gelten hatte.