müssen sich das Verhalten ihrer Rechtsvorgänger, die aus der Abparzellierung ihren Nutzen gezogen haben, anrechnen lassen und können sich nicht auf Unverhältnismässigkeit berufen. Auch wenn im Planungsverfahren zugunsten einer Überbauung der Parzelle Nr. 70 und damit gegen eine landwirtschaftliche Nutzung entschieden worden ist, heisst dies nicht, dass diese Nutzung unmöglich geworden wäre. Die Fläche von rund einer Hektare entspricht einer Grösse, die für Zupachtflächen durchaus nicht unüblich ist. Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, wenn sie die Möglichkeit der landwirtschaftlichen Nutzung als gegeben erachtet hat.