Dies ist hier nicht der Fall. Wie oben ausgeführt, standen 1897 einer Überbauung der "Schülerwiese" keine öf- fentlich-rechtlichen Hemmnisse entgegen, was auch die Beklagten anerkennen. Im gegenteiligen Falle hätte die Errichtung der Dienstbarkeit ja auch keinen Sinn gemacht. Wesentlich ist sodann, dass eine allfällige Erhöhung der Belastung unbeachtlich ist, wenn sie durch Vorkehren zustandekam, die vom Eigentümer des belasteten Grundstücks ausgingen (BGE 107 II 339). Das dienstbarkeitsbelastete Grundstück hatte ursprünglich eine grössere Ausdehnung als die heutige Parzelle Nr. 70. Die 1897 errichtete Bau- und Pflanzbeschränkung beschlug nur rund die Hälfte dieser Fläche.